BÜRGERENERGIE CHIEMGAU eG
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SATZUNG

GENOSSENSCHAFT


I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1
Firma und Sitz

(1)   Die Firma der Genossenschaft lautet:
Bürgerenergie Chiemgau eG
(2)   Die Genossenschaft hat ihren Sitz in:
83233 Bernau am Chiemsee


§ 2
Zweck und Gegenstand
(1)   Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(2)   Gegenstand des Unternehmens ist:
  • Errichtung und Betrieb sowie Beteiligung an Anlagen zur Strom- und/oder Wärme- bzw. Kälteerzeugung.
  • Errichtung und Betrieb sowie Beteiligung an Versorgungsnetzen.
  • Errichtung und Betrieb sowie Beteiligung an Speicheranlagen.
  • Belieferung selbst erzeugter bzw. zugekaufter Energie an Mitglieder und das Angebot am freien Markt.
  • Die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung einschließlich der Information von Mitgliedern und Dritten, sowie der Öffentlichkeit.
  • Förderung von Anlagen zur Versorgung elektrisch betriebener Fahrzeuge.
  • Der Handel mit Erzeugnissen, die dem Gegenstand der Genossenschaft dienlich und förderlich sind.
  • Generell das Anbieten aller Leistungen und Dienstleistungen im Energiebereich.

(3)   Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.
(4)   Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.


II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft können erwerben:
  a)   natürliche Personen,
  b)   Personengesellschaften,
  c)   juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
  a)   eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
  b)   Zulassung durch die Genossenschaft.
(3)   Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5 Abs. 1),
b)   Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
c)   Tod eines Mitglieds (§ 7),
d)   Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
e)   Ausschluss (§ 9).


§ 5
Kündigung

(1)   Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
(2)   Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
(3)   Die Kündigung
  a)    muss schriftlich erklärt werden,
  b)    ist rechtswirksam nach der Bestätigung durch die Genossenschaft und muss der Genossenschaft mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen,
  c)    ist ordentlich in den ersten drei Jahren nach dem Beitritt ausgeschlossen
  d)    ist jährlich möglich nach Ablauf der in c) genannten Dreijahres-frist.


§ 6
Übertragung des Geschäftsguthabens

(1)   Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen Erwerber übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.
(2)   Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3)   Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.


§ 7
Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds
(1)   Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf die Erben über.
(2)   Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden und ist erst nach Bestätigung durch die Genossenschaft rechtswirksam. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.


§ 8
Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.


§ 9
Ausschluss

(1)   Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn:
  a)   es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
  b)   es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt,
  c)   es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
  d)   es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
  e)   es seinen Sitz oder Wohnsitz aus dem Geschäftsbereich der Genossenschaft verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
  f)    die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
  g)   es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,
  h)   sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
(2)   Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3)   Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4)   Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5)   Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(6)   Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(7)   Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.


§ 10
Auseinandersetzung

(1)   Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2)   Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.


§ 11
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:
a)   an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
b)   in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34),
c)   Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen,
d)   Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen,
e)   nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresüberschuss teilzunehmen,
f)    rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,
h)   die Mitgliederliste einzusehen,
i)    das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen,


§ 12
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere:
a)   den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b)   die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 38 zu leisten,
c)   der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind,
d)   bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 40a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dies von der Generalversammlung festgesetzt wird,
e)   Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
f)    weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 zu zeichnen.




III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13
Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:
A.   der Vorstand
B.   der Aufsichtsrat
C.   die Generalversammlung
D.   der Beirat


A. Der Vorstand

§ 14
Leitung der Genossenschaft

(1)   Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2)   Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3)   Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.


§ 15
Vertretung

(1)   Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2)   Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.


§ 16
Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1)   Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2)   Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
  a)   die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend ihrer Zielsetzung und unter Berücksichtigung ihrer Struktur sowie der in ihrem Geschäftsbereich bestehenden Möglichkeiten ordnungsgemäß zu führen,
  b)   eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,
  c)   die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
  d)   für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen,
  e)   über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
  f)    ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,
  g)   spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen,
  h)   dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,
  i)    im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.


§ 17
Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

(1)   Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten.
(2)   Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. zu berichten:
  a)   über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen,
  b)   über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,
  c)   über die von der Genossenschaft gewährten Kredite.


§ 18
Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2)   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt.
(3)   Den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter wählt die Generalversammlung.
(4)   Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen durch ordentliche Kündigung und Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
(5)   Die Amtsdauer der nicht hauptamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(6)   Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstandes vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
(7)   Die Vorstandmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.


§ 19
Willensbildung

(1)   Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände in der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3)   Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4)   Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.


§ 20
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.


§ 21
Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjähriger Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der Beschlussfassung des Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.


B. Der Aufsichtsrat

§ 22
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1)   Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2)   Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
Über die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet die Generalversammlung.
(3)   Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
(4)   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(5)   Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(6)   Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(7)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(8)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(9)   Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht dessen Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.


§ 23
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1)   Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
  a)   die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  b)   die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung nach § 30 Buchstabe m) zuständig ist,
  c)   den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften – einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen,
  d)   die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 5.000 EURO,
  e)   den Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
  f)    die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
  g)   die Verwendung der Rücklagen gemäß §§ 40 und 40a,
  h)   die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Warenlagern,
  i)    die Erteilung von Prokura,
  j)    die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43a),
  k)   die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 8,
  l)    die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört,
(2)   Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3)   Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4)   Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5)   Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6)   Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.


§ 24
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

(1)   Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
Es sollen nur aktiv tätige Mitglieder oder Personen, die zur Vertretung von solchen Mitgliedern befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
(2)   Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 33 Abs. 2 bis 5.
(3)   Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.
Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus, bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(4)   Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet.
Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist.
(5)   Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6)   Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.


§ 25
Konstituierung, Beschlussfassung

(1)   Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß.
(3)   Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4)   Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5)   Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6)   Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.



C. Die Generalversammlung

§ 26
Ausübung der Mitgliedsrechte

(1)   Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3)   Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4)   Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5)   Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen.
(6)   Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.


§ 27
Frist und Tagungsort

(1)   Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2)   Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3)   Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort festlegen.


§ 28
Einberufung und Tagesordnung

(1)   Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
(2)   Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(3)   Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
(4)   Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(5)   Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(6)   Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7)   In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.


§ 29
Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.


§ 30
Gegenstände der Beschlussfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
a)   Änderung der Satzung,
b)   Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
c)   Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
d)   Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
e)   Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, soweit diese nicht vom Aufsichtsrat zu wählen sind, sowie Festsetzung einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 22 Abs. 8,
f)    Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrats,
g)   Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
h)   Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
i)    Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
j)    Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 GenG:
    - durch den Vorstand allein,
    - durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats,
k)   Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
l)    Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereiches,
n)   Auflösung der Genossenschaft,
o)   Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
p)   Festsetzung eines Eintrittsgeldes,
q)   Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung,
r)    Wahl der Mitglieder des Beirates und Festlegung dessen Aufgabenbereiches.


§ 31
Mehrheitserfordernisse

(1)   Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2)   Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
  a)   Änderung der Satzung,
  b)   Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs
  c)   Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des in § 40 GenG geregelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
  d)   Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der Genossenschaft,
  e)   Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
  f)    Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
  g)   Auflösung der Genossenschaft,
  h)   Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
(3)   Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung und Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
(4)   Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.


§ 32
Entlastung

(1)   Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
(2)   Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.


§ 33
Abstimmungen und Wahlen

(1)   Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2)   Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3)   Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4)   Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5)   Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.


§ 34
Auskunftsrecht
(1)   Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2)   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:
  a)   die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
  b)   die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
  c)   die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
  d)   das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
  e)   es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
  f)    die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde,
  g)   sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht.


§ 35
Versammlungsniederschrift

(1)   Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
(2)   Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3)   Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4)   Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied zu gestatten.


§ 36
Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.



D. Der Beirat
§ 37 Zusammensetzung, Wahl, Sitzungen und Aufgaben des Beirats

(1)   Die Generalversammlung kann einen Beirat wählen, der den Vorstand der Genossenschaft berät.
(2)   Der Beirat besteht aus maximal 9 Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Beirats sind einzeln zu wählen. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder der Genossenschaft. Vorstand- oder Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Das Amt eines Beiratsmitglieds endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Beiratsmitglied Mitglied er Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugte Personen, wenn diese Vertretungsbefugnis endet. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3)   Für Mitglieder, die anstelle eines im Laufe seiner Amtsdauer ausgeschiedenen Mitglieds gewählt werden, gilt die Amtsdauer des ausgeschiedenen.
(4)   Die Sitzungen des Beirats sollen nach Bedarf stattfinden, mindestens alle zwölf Monate. Die Sitzungen werden vom Vorstand im Auftrag des Vorsitzenden des Beirats einberufen. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Vorsitzende des Beirats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein vom Beirat zu wählendes Mitglied.
(5)   Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Beirats oder ein Mitglied des Vorstands unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände die Einberufung beantragt.
(6)   Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß. Die Beschlüsse des Beirats dienen dem Vorstand als Entscheidungshilfe, sind aber rechtlich nicht binden.
(7)   Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Beirats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren widerspricht.
(8)   Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(9)   Die Mitglieder des Beirats haben ihre Aufgaben und Pflichten sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäftsbelange der Gesellschaft sowie der Mitglieder, Kunden und Mitarbeiter, die ihnen durch die Tätigkeit im Beirat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Beirat und/oder aus der Genossenschaft.



IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 38
Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1)   Der Geschäftsanteil beträgt 250,00 EURO.
(2)   Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.
(3)   Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)   Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5)   Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6)   Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.


§ 39
Gesetzliche Rücklage

(1)   Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2)   Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage zehn Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.
(3)   Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.


§ 40
Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie ein Betrag, der mindestens fünf Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen ist. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g)).


§ 40a
Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder, Strafgelder, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g)).


§ 41
Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.



V. RECHNUNGSWESEN

§ 42
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit dem Tag der Eintragung und endet am darauf folgenden 31. Dezember.


§ 43
Jahresabschluss und Lagebericht

(1)   Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2)   Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3)   Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4)   Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 4), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(5)   Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.


§ 43a
Überschussverteilung

(1)   Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss Bedacht zu nehmen. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
(2)   Bis zur Volleinzahlung des Geschäftsanteils wird die dem Mitglied gewährte genossenschaftliche Rückvergütung zu 50 % den Geschäftsguthaben gutgeschrieben, soweit nicht die Generalversammlung einen anderen Prozentsatz beschließt.


§ 44
Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 39) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 40) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf die Mitglieder entfallende Gewinn wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.


§ 45
Deckung eines Jahresfehlbetrags

(1)   Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.
(2)   Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3)   Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.



VI. LIQUIDATION

§ 46
Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.



VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 47
Bekanntmachungen

(1)   Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma in den Amtsblättern der Mitglieder-Gemeinden, der Chiemgauzeitung und dem Oberbayerischen Volksblatt veröffentlicht.
Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit gesetzlich vorgeschrieben nur im Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie aus geht.



VIII. GERICHTSSTAND

§ 48
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.



IX. MITGLIEDSCHAFTEN

§ 49
Mitgliedschaften

Die Genossenschaft wird Mitglied des Genossenschaftsverband Bayern e.V., München.




Diese Satzung wurde angenommen in der Generalversammlung vom
8. März 2017

und in das Genossenschaftsregister eingetragen am

26. April 2017
unter GnR 296 (Amtsgericht Traunstein)



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